Satzung des Vereins Förderkreis Wissenschaftsstiftung Oberfranken e. V.


§ 1 Name, Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet:
Förderkreis Wissenschaftsstiftung Oberfranken e. V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Sitz des Vereins ist Bayreuth

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft durch Kooperation der Universitäten Bamberg und Bayreuth sowie der Hochschulen Coburg und Hof durch den Aufbau und die Förderung einer Wissenschaftsstiftung Oberfranken. Der Zweck des Vereins besteht insbesondere darin, Finanzmittel zum Aufbau eines Grundstockvermögens und zur Förderung der Wissenschaftsstiftung Oberfranken einzuwerben, die ihrerseits ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werde. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die noch zu gründende Wissenschaftsstiftung Oberfranken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Stiftung zu verwenden hat, oder – im Falle des Nichtzustandekommens der Stiftung – an die 4 in § 2 genannten Hochschulen, die es ihrerseits unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Ein Stifter kann für den Fall, dass die Stiftung nicht zustande kommt, verfügen, dass die Mittel zurückzuzahlen sind; über die Modalitäten verständigen sich Stifter und Verein im Zeitpunkt der Zuwendung. Im Übrigen wird das Vereinsvermögen nach einem Schlüssel, auf den sich die Hochschulen verständigen, auf die Hochschulen verteilt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Eine Aufnahmepflicht besteht in keinem Fall.

(3) Der Austritt geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

(5) Ein Mitgliedsbeitrag kann von der Mitgliederversammlung bei Einstimmigkeit festgesetzt werden.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer sowie die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Im übrigen bestimmt das Wahlverfahren die Mitgliederversammlung.

(3) Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Intern gilt jedoch, dass die übrigen Vorstandsmitglieder neben dem Vorsitzenden den Verein nur in ihrem primären Aufgabenbereich und nach Maßgabe einer vom Vorstand zu treffenden Aufgabenverteilung vertreten dürfen.

(4) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen schriftlich einberufen; die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder sonst dokumentierte elektronische Übermittlung als gewahrt.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Es ist jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Schriftform der Ladung gilt auch durch Telefax, E-Mail oder sonst dokumentierte elektronische Übermittlung als gewahrt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; das gleiche gilt für Wahlen. Satzungsänderungen und Auflösungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, und Entlastung des

Vorstandes; die Entlastung setzt eine Bestätigung der ordnungsgemäßen

Rechnungslegung durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten

Prüfer voraus;

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung

des Vereins;

e) Angelegenheiten, die der Vorstand zur Beschlussfassung vorlegt.

Ungeachtet der Zuständigkeit des Vorstandes soll der Vorstand Angelegenheiten von besonderer Bedeutung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen;

f) Behandlung von Anträgen zur Mitgliederversammlung.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, die zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet dann die Mitgliederversammlung. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Beschlüsse und Wahlen sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

Bayreuth, den 13.Juli 2011

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