Steuern

Mit der Reform des Spendenrechts im Jahr 2007 haben sich die Voraussetzungen deutlich verbessert, Zuwendungen an Stiftungen steuerlich mindernd einzusetzen.

Nicht nur bei der Neugründung der Stiftung, sondern alle zehn Jahre kann der Höchstbetrag von einer Million Euro bei Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung steuerlich geltend gemacht werden. Ehegatten haben die Möglichkeit, in Summe zwei Millionen Euro abzuziehen. Der Betrag lässt sich beliebig über den Zeitraum von zehn Jahren verteilt vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen.

Beispiel:

2008 wird eine Million ins Stiftungsvermögen überführt. Steuerlich geltend gemacht werden jährlich jeweils 100.000 Euro von 2008 bis 2017. Ab 2018 kann wieder eine Million in die Stiftung fließen und bis 2027 das zu versteuernde Einkommen reduzieren.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit des allgemeinen Spendenabzugs in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte – dies ist beispielsweise dann relevant, wenn zusätzliche Mittel für konkrete Projekte an die Stiftung fließen sollen. Spenden sind häufig neben den Erträgen des Stiftungsvermögens ein wichtiges finanzielles Standbein insbesondere für kleinere Stiftungen.

Als Stifter/Stifterin haben Sie die Möglichkeit, die Stiftung auf der Grundlage des modernen Stiftungsrechts steueroptimiert zu dotieren. Die Ersparnisse bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer können dazu führen, dass der weitaus überwiegende Teil der Stiftungsdotation aus Steuerersparnissen finanziert werden kann.

Wird ererbtes Vermögen binnen 24 Monaten in eine gemeinnützige oder mildtätige Stiftung eingebracht, kann man sich von der Erbschaftssteuer befreien lassen. Bei einem hohen persönlichen Einkommensteuersatz des Erben kann es jedoch unter Umständen günstiger sein, die Erbschaftssteuer in Kauf zu nehmen und über den Sonderausgabenabzug die eigene Einkommensteuer zu reduzieren.

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Dr. Ekkehard Beck
Vorsitzender
Dr. Hans F. Trunzer
Stellvertretender Vorsitzender


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